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Kommentar


Kommentar zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Wetzlar vom 2. bis 7. November 1997.


"Biblisch predigen", um Kirchen wieder zu füllen

Daß die evangelische Kirche ihr Wächteramt in der Bundesrepublik unvermindert ernst nimmt, zeigt auch die EKD-Herbstsynode während ihrer fünftägigen Beratungen im hessischen Wetzlar. Das oberste Kirchenparlament - es vertritt rund 28 Millionen Protestanten aus 24 west- und ostdeutschen Gliedkirchen - hatte einmal mehr einen vielschichtigen Problemkatalog auf der Tagesordnung und rang vor allem um Lösungen und Auswege im sozialen Umfeld. Massenarbeitslosigkeit, die nach Ansicht des neuen Ratsvorsitzenden Präses Manfred Kock (61) ein "unglaublicher Skandal" ist, Kinderprostitution, Gewalt gegen Frauen, Sextourismus, die Behandlung von Christen in islamischen Ländern oder der Große Lauschangriff und die gleichzeitige Beibehaltung des Seelsorgegeheimnisses waren nur einige Themen. Das wurde selbst manchem der 120 Synodalen zuviel. Trotz der Fülle zunehmender Schwierigkeiten im weltlichen Bereich sollte sich das Vorbereitungskommitee für die nächste Herbstsynode in Münster mit etwas weniger begnügen, um dem jeweiligen Schwerpunktthema inhaltlich noch mehr gerecht zu werden.

Diesmal ging es um die Erneuerung des Gottesdienstes, dessen längst überfällige Reformbedürftigkeit sich schon aus dem mehr als bescheidenen Kirchenbesuch von kaum noch fünf Prozent ableiten läßt. Die Ursachenforschung für diese stagnierende Zahl erschöpfte sich in eher vordergründigen Defiziten, wie der abnehmenden Attraktivität von Gottesdienstgestaltung und Predigt, dem "musikalischen Rahmen von vorgestern" und dem möglichen Fehlen an liturgischer Substanz. Es mangelte nicht an Empfehlungen und Vorschlägen, diesem Übel für die gesamte kirchliche Veranstaltungspalette bei größerer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendgottesdienste abzuhelfen, die jedoch von der Synode weitgehend als unbefriedigend empfunden wurden.

Landesbischof Horst Hirschler traf dagegen mit seiner Forderung "biblisch zu predigen" den Nagel auf den Kopf, weil nun einmal "die Sprache des Glaubens die Sprache der Bibel ist". In dieselbe Richtung wies auch der scheidende Ratsvorsitzende der EKD, Landesbischof Klaus Engelhardt, der "eine Art Bibelvergessenheit" beklagte, "die mir keine Ruhe läßt". Vielleicht werden die Gotteshäuser künftig wieder voller, wenn die Pfarrerinnen und Pfarrer der 18 000 deutschen Kirchengemeinden sich in ihren Predigten stärker an den existentiellen Aussagen der Heiligen Schrift orientieren und dem für viele schon vergessenen "Sola scriptura" Martin Luthers ("Allein die Schrift") den früheren Stellenwert einräumten. Wie weit die theologische Ausbildung an solchen Versäumnissen beteiligt ist, dürfte ebenfalls nachdenkenswert sein.

Bemerkenswerte ökumenische Akzente setzte die Anwesenheit des Vorsitzenden der römisch-katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann, und die Befürwortung der "Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre 1997" durch große Teile der Synode. In dem vom Lutherischen Weltbund und dem Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen herausgegebenen Dokument sehen zahlreiche Kirchenparlamentarier ohne Euphorie lediglich einen ersten Schritt zur Einheit, dem wichtige weitere Lösungen, wie zum kirchlichen Amtsverständnis und der Abendmahlsfrage, folgen müßten.

Dr. Wolfgang Tulaszewski




Kommentar zum vom Lutherischen Weltbund und Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen erarbeiteten Dokument "Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre 1997".


Müssen wir jetzt dem Papst die Füße küssen?

Der seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil währende Dialog zwischen der römisch-katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen hat nicht nur im Raum des kirchlichen Lebens, sondern auch im Bereich der Lehre zu unbezweifelbaren Annäherungen geführt. Dies schließt vor allem den Hauptartikel der lutherischen Reformation, die Rechtfertigungslehre ein, mit der nach protestantischer Überzeugung die Kirche steht oder fällt.

Für Luther war die Rechtfertigung der "Hauptartikel" (WA 30 III, 366,24) und die "Summe der christlichen Lehre" (WA 40 III, 352,2). Nach seinem eigenen Bekenntnis hatte er durch die katholische Theologie des Spätmittelalters Christus verloren, aber beim Studium des Apostels Paulus wiedergefunden. Er war sich des Neuen seiner Entdeckung wohl bewußt, aber der festen Überzeugung, nach den Jahrhunderten einer unchristlichen Werksgerechtigkeit wieder bei Paulus ("mein Paulus") anzuschließen.

Das Konzil von Trient (1545-63), das auf der einen Seite bestimmte Mißstände wie den Ablaßverkauf beseitigte, auf der anderen Seite aber auch einen deutlichen Trennungsstrich zur Reformation zog, hat die Rechtfertigungslehre ebenfalls als den Hauptgrund der Scheidung zwischen den Konfessionen eingestuft und gleich am Anfang (1547) eine ausführliche Definition der katholischen Rechtfertigungslehre mit Spitze gegen die "Irrlehrer" (DH 1533) und dem Ziel, die Irrlehren auszurotten (DH 1500), geliefert. In den Canones des Rechtfertigungsdekrets wurde die Lehre der Reformation verdammt, ohne die Reformatoren freilich mit Namen zu nennen. Luther und Calvin sollten der "damnatio memoriae", dem ewigen Vergessen, anheimfallen und ihre Glaubensüberzeugung für immer "Anathema" (das heißt verflucht) sein. So jedenfalls hat man die Aussagen des Konzils 400 Jahre lang verstanden. Auch heute muß man sich noch fragen, wer anders als die Reformatoren und ihre Lehre sollte damals im 16. Jahrhundert mit den Irrlehrern und den Irrlehren in der Rechtfertigung eigentlich gemeint sein.

Gegenwärtig freilich verweist man auf beiden Seiten darauf, daß Luther nicht nur gesagt hat, "wir sind und bleiben ewiglich geschieden" (WA 50, 204, 19. 20), sondern auch, wenn der Papst zugestehen könnte, daß Gott allein durch seine Barmherzigkeit in Christus rechtfertigt, "dann würden wir ihn nicht nur auf Händen tragen, sondern auch seine Füße küssen" (WA 401, 181,11-13). Da katholische Theologen heute Luthers Anliegen in der Rechtfertigung als "katholische Wahrheit" (Y. Congar) ausgeben und seine Lehre als "viel katholischer denn zuvor angenommen" (J. Lortz) ansehen, scheinen sich ganz neue Perspektiven zu ergeben. Fast hymnisch vermögen heute katholische Theologen von Luther zu reden. "Der Reichtum Luthers muß in die katholische Kirche heimgeholt werden" (J. Lortz), Luther muß "Heimatrecht" (O. H. Pesch) bekommen, denn sein Denken sei eine "einzigartige Wort- und Ereignistheologie" (A. Brandenburg), die von "befreiender Hilfe" (J. Brosseder) im Kampf gegen jede Art neuer Scholastik sein könnte.

Katholische Ökumeniker wie Hans Küng und O. H. Pesch gehen sogar so weit, Luthers Rechtfertigungslehre als "Rückkehr zum Evangelium" einzustufen. Von daher fordern sie kategorisch, von Luther zu lernen und die katholische Rechtfertigungslehre so zu interpretieren, daß sie keinen kirchentrennenden Grund mehr darstellen kann.

Den Höhepunkt in diesem ökumenischen Anliegen stellt die "Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre 1997" dar, ein Dokument - hier RE abgekürzt - das vom Lutherischen Weltbund und vom Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen herausgegeben wurde und in der Feststellung eines "Konsenses in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre" gipfelt (RE 5), wobei weiterhin geltende Differenzen auf dem Weg zur "sichtbaren Einheit" (RE 44) keinen Anlaß mehr zu "Lehrverurteilungen" bilden dürfen (RE 5). Das Dokument hat sicherlich einen hohen Konvergenzwert, es erkauft aber - wahrscheinlich gewollt - diesen Wert häufig mit Ungenauigkeiten und manchmal mit Irreführung.

Wer jemals nur einigermaßen bemüht war, sich in die Paulinische Rechtfertigungslehre, wie sie Luther verstanden hat, einzuarbeiten, muß sich unweigerlich die Frage stellen: Sind hier nicht aus Gründen des ökumenischen Kompromisses der reformatorischen Lehre die Spitzen abgebrochen worden?

Die Ungenauigkeiten beginnen gleich bei der Definition der Rechtfertigung, die biblisch korrekt als "Sündenvergebung" (RE 11) wiedergegeben wird. Ebenso korrekt wird die katholische Position mit "Vergebung und Gerechtmachung" (RE 27) definiert, aber es wird nirgends gesagt, daß sich beides widerspricht, denn Gerechtmachung (Heiligung) ist biblisch gesehen bereits die Folge der Rechtfertigung, so daß "gute Werke zwar notwendig, aber nicht heilsnotwendig" sind. In der katholischen Lehre aber ist die Gerechtmachung - manifest in den Werken - heilsbedingend (DH 1535), in der reformatorischen Lehre dagegen heilsbezeugend. Guten Werken eignet im Evangelium ein Konsekutivcharakter, im katholischen Dogma aber Finalcharakter, das heißt sie geschehen nicht aus dem Heil heraus, sondern zum Heil hin (DH 1582).

Immer wieder spricht das Dokument von der Rechtfertigung aus dem Glauben (RE 11; 16). Zwar wird das Paulinische "sola fide" (allein durch den Glauben) als reformatorische Position erwähnt (RE 26), nirgends aber wird gesagt, daß sich dies mit der katholischen Rechtfertigung aus Glauben und Werken (DH 1535) nicht verträgt. Rechtfertigung aus Glauben allein bedeutet volles Heil hier und jetzt (Heilsgewißheit) - und damit abgeschlossene Rechtfertigung - freilich bei gleichzeitiger Heilssorge, das Heil in Christus nicht zu verlieren. Rechtfertigung aus Glauben und Werken bedeutet dagegen unvollendete Rechtfertigung ("Wachsende Rechtfertigung" DH 1535) und damit höchstens Hoffnungs-, aber nicht Heilsgewißheit. Wer "durch Beachtung der Gebote Gottes und der Kirche immer mehr gerechtfertigt wird" (DH 1535), kann seines Heils nicht gewiß sein, denn er weiß ja nicht, ob er schon alles Geforderte in rechtem Maß erfüllt hat.

Das Paulinische "allein aus Glauben" (Römer 3,28) - wie es Luther verstanden hat - ist unvereinbar mit einer Rechtfertigung aus Glaube und Liebe (DH 1535). Paulus spricht nirgends von einer Rechtfertigung aus Liebe, wohl aber von der Liebe als Zeugnis des Glaubens (Galater 5,6). Dies ist aber bereits in Heiligung umgesetzte Rechtfertigung, nicht heilserlangend, sondern heilsbezeugend.

Das Dokument betont zwar beständig, daß Rechtfertigung nicht verdient werden könne (RE 15; 17), sagt aber nicht, daß im katholischen Verständnis damit nur die erste Rechtfertigung beim Empfang des Taufsakramentes gemeint ist, die endgültige Rechtfertigung aber im Gericht wohl "wahrhaftig verdient" ("vere mereri": DH 1582) werden müsse. Zwar sind solche Werke Gnadengaben, zugleich aber auch "gute Verdienste" (DH 1582) des Menschen. Sie sind es deshalb, weil die Gnade in Trient als "inhärierende (anhaftende) Gnade" (DH 1547) und damit als Besitz des Gläubigen definiert wurde. Auch hier wird mit gezinkten Karten gespielt, denn es wird dem Leser immer wieder eingeschärft, Gnade sei nicht "Besitz", sondern "Gabe" (RE 27). Dem wird sicherlich kein an der Bibel allein orientierter Christ widersprechen, aber er wird sich fragen, ob hier die katholische Position ganz und richtig wiedergegeben wird.

Daß der Christ aus dem Heil heraus durch Gehorsam Gott verherrlichen und seinem Nächsten helfen wird, gehört zum ABC des Christentums. Daß aber dieser Gehorsam immer gerechter macht (DH 1535) und sich auch auf die Gebote der Kirche bezieht, wird kein Protestant zugeben können. Das Dokument sagt zwar, daß die Gebote der Kirche auch von Protestanten bejaht werden können, wenn sie die "Gebote Gottes zur Geltung bringen" (RE zu 4.5). Kann dies aber von der Verpflichtung auf die Ohrenbeichte durch den von Sünden lossprechenden Priester (CEC 2042) behauptet werden?

Wenn man die Verdammungsurteile von Trient im Geist Revue passieren läßt - für das sola fide (DH 1559), für die Definition der Gnade als favor Dei, als Güte Gottes (DH 1561), für den Vertrauensglauben (DH 1562), für Rechtfertigung als imputierte, zugerechnete Gerechtigkeit (DH 1561) und für Heilsgewißheit (DH 1533 und 34) - dann kann man diese unmöglich nur als "Warnungen" (RE 42) verstehen. Ein Anathema ist keine Warnung, sondern eindeutig eine Verurteilung. Daß das Dokument behauptet, Lehrverurteilungen in der Rechtfertigungslehre seien gegenstandslos geworden (RE 5), würde entweder bedeuten, die Dogmen von Trient gelten nicht mehr - was mit Sicherheit auszuschließen ist - oder man ist aus ökumenischen Gründen nicht mehr bereit, die ganze Wahrheit zu sagen. Damit aber wird den einfachen Gläubigen nicht geholfen, sondern sie werden bewußt in die Irre geführt. Es ist das alte Dilemma dieses Ökumenismus um jeden Preis: Man will unbedingt die Einheit und relativiert dabei die Wahrheit.

Dr. Johann Heinz

CEC =Katechismus der katholischen Kirche
DH =Denzinger - Hünermann, Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen
RE =Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre 1997
WA =Luthers Werke (Weimarer Ausgabe)

(Anmerkung der Redaktion: Dr. Johann Heinz [Braunau/Österreich] ist Lehrbeauftragter für Kirchengeschichte und Philosophie an der adventistischen Theologischen Hochschule Friedensau bei Magdeburg.)



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© APD Geändert am: 15.11.1997

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