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| Kommentar zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 1. bis 6. November 1998 in Münster. | |
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Rückkehr der Diakonie zu ihren Wurzeln
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Was tun, wenn die Mittel weniger und die Aufgaben größer werden? Deutschlands höchstes Kirchenparlament sann auf seiner diesjährigen Herbstsynode in Münster auf wirksame Abhilfe. Immerhin hat sich das Haushaltsvolumen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) innerhalb der letzten fünf Jahre um satte 27 Prozent auf 445 Millionen Mark verringert. Nach der vorgegebenen Sparrate von zehn Prozent werden dem Haushalt 1999 rund 39 Millionen Mark als Folge anhaltender Kirchenaustritte und schlechter Arbeitsmarktlage fehlen. Auch für die nächsten Jahre drohen erhebliche Einnahmeverluste. Trotz "schmerzverzerrter Gesichter" der vielen Zuschußempfänger wird die Kirche die vorgegebenen Etatkürzungen verkraften, wenn nötig, Mitarbeiter entlassen und Gehälter zur Erhaltung von Arbeitsplätzen um 30 Prozent absenken. Die unterschiedlichen Reaktionen auf diese teilweise einschneidenden Maßnahmen reichen von Protesten bis zu freiwilligen Verzicht auf Tariferhöhungen, Weihnachtsgeld und selbst angebotener Arbeitsplatzteilung. Jedenfalls scheint die EKD trotz anfänglicher Ratlosigkeit in manchen Ausschüssen mit der Neustrukturierung und Straffung ihrer vielen Organisationen und Institutionen einen guten Anfang gemacht zu haben. Natürlich war die Diakonie im 150. Jahr ihres Bestehens in den fünftägigen Beratungen das zentrale Thema, da im deutschen diakonischen Werk rund 450 000 hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 31 000 sozialen Einrichtungen beschäftigt sind. Die Bestandsaufnahme erbrachte, daß sich jeder zweite Wohnplatz für behinderte Menschen, jeder vierte Kindergartenplatz und jedes zehnte Krankenhaus in diakonischer Trägerschaft befinden. Darüber hinaus fühlt sich die Diakonie auch für Senioren, Frauen, Jugendliche, sozial Schwache, Suchtgefährdete und Obdachlose verantwortlich. Zum Glück kann sie dabei auf Hunderttausende ehrenamtlicher Kräfte, darunter 75 Prozent Frauen zurückgreifen, die ihre Tätigkeit am Nächsten weitgehend als kirchliches, ja biblisches Ehrenamt verstehen. Den 120 Synodalen aus 24 Gliedkirchen ging es bei der stärkeren Profilierung des diakonischen Werkes vor allem um dessen Zurückführung zu den eigentlichen geistlichen Wurzeln. Diakonie ist nun einmal eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche, ja Kirche selbst, was keiner in Abrede stellte. Deshalb stieß auch die Empfehlung für die Ordination zum Diakonat auf keine Ablehnung, da es sich letztlich um den gleichen Verkündigungsauftrag handele. "Jede diakonische Ordnung darf sich gleichzeitig als Gemeinde verstehen." So wurde die Standortbestimmung der Diakonie, eine von den Gemeinden getragener, integrierter Teil der Kirche zu sein, vom Plenum voll bejaht. Kritik gab es an der gegenwärtigen Personalsituation zahlreicher diakonischer Einrichtung aber dort, wo viele Kirchenferne mitarbeiten und dadurch das diakonisch-kirchliche Profil gefährdet ist oder bereits fehlt. Hier gilt es, nicht nur mit gründlicher Ausbildung und Qualifizierung entgegenzuhalten, sondern auch mit behutsamer seelsorgerlichen Betreuung solchen Glaubensfernen das Evangelium nahezubringen. Ermutigend erscheint dazu die häufig gemachte Feststellung, daß nicht wenige Mitarbeiter über ihre Zugehörigkeit zum diakonischen Werk den Weg zu Christus gefunden haben. Dr. Wolfgang Tulaszewski |
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| Kommentar zum 50. Jahrestag der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte". | |
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"Alle Menschenrechte - unsere Rechte für alle"
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"Alle Menschenrechte - unsere Rechte für alle". Durch die Verbreitung dieses vom Hohen Kommissariat der Menschenrechte gewählten Mottos möchten die Vereinten Nationen die Welt in diesem Jahr ganz speziell an die Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erinnern, die von der UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 in New York beschlossen wurde und 1998 ihren 50. Geburtstag feiert. 1948 war diese Erklärung das umfassendste Dokument zum Thema Menschenrechte. Sie fand auch international die breiteste Zustimmung. Sie enthält verschiedene fundamentale Prinzipien, vor allem aber das Recht auf Freiheit und Gleichheit. Wenn sie konsequent ausgelegt wird, werden alle Unterschiede der Sprache, der Religion, der politischen Lage oder der sozialen Herkunft bedeutungslos. Ein wesentlicher Grundgedanke wird im ersten Artikel ausgedrückt, der proklamiert, daß alle Menschen frei und gleich in ihrer Menschenwürde und ihren Rechten geboren werden, daß sie mit Verstand und Gewissen ausgestattet sind und einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen sollen. Die Allgemeine Erklärung wurde auf dem Hintergrund der großen Tragödie der zwei Weltkriege, die die ganze Menschheit erschütterte, formuliert. In ihrem Geist und Buchstaben spiegelt sie deshalb vor allem die fundamentalen Bedürfnisse jedes Menschen und die Hoffnung auf eine bessere Gesellschaft wider. Doch für die Unterzeichnerstaaten hat diese Erklärung keinen verpflichtenden Charakter. Sie ist kein internationaler Vertrag. Als sie verfaßt wurde, war die Mehrzahl ihrer Initiatoren der Meinung, daß sie keine juristische Grundlage benötige. Sie profitierte vom neu erwachten Gewissen und sollte einen ersten Schritt darstellen. Bei der abschließenden Formulierung gab man dem moralischen Aspekt Priorität vor der juristischen Verpflichtung, und die Zeit, die seitdem verstrichen ist, hat gezeigt, daß die Erklärung hoch geschätzt wurde. Ihre Autorität wächst zunehmend, zu einen aufgrund ihrer moralischen Bedeutung und zum andern, weil sie aus dem höchsten repräsentativen Gremium der internationalen Gemeinschaft entstand. Deshalb hat sie einen großen Einfluß auf die Schaffung nationaler und internationaler Normen. Seit 1948 bezeugen diesen Einfluß zahlreiche juristische Dokumente, die von den Vereinten Nationen verabschiedet wurden, darunter der Internationale Vertrag über die zivilen und politischen Rechte, die Erklärung über die Eliminierung aller Formen der Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion, persönlicher Überzeugung oder anderer Gründe, die Dokumente verschiedener internationaler oder regionaler Gremien wie der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarates, der Organisation für Afrikanische Einheit, der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa - sie alle nehmen auf diese Erklärung Bezug. Heute kommt man immer mehr dazu, sie in den Ländern, die die Charta der Vereinten Nationen unterzeichnet haben, als geltendes Recht zu betrachten. Anläßlich des fünfzigsten Jahrestages ihrer Unterzeichnung kann man sich fragen, welche Beziehung zwischen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Religion besteht. Seit Beginn des Christentums führten bereits bestimmte Elemente seiner Tradition, die ihre Inspiration aus dem biblischen Text nahmen, zur Betonung der Achtung vor dem Menschen und der Ablehnung einer gewaltsamen Errichtung von staatlicher Autorität. Jesus selbst hat die Nächstenliebe betont, sogar die Feindesliebe: "Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde und bittet für die, die euch verfolgen!" (Matthäus 5,44). Er distanzierte sich auch von der Vorstellung, der im Alten Testament vorhergesagte Messias werde sein Konzept mit Hilfe von Zwang und Diskriminierung durchsetzen: "Mein Reich ist nicht von dieser Welt. Wäre mein Reich von dieser Welt, meine Diener würden darum kämpfen ... nun aber ist mein Reich nicht von dieser Welt" (Johannes 18,36). Die Vorstellung von der Würde des einzelnen Menschen als Kind Gottes, nach seinem Bild geschaffen und ausgestattet mit einem freien Gewissen, entspricht auch dem Menschenbild, daß das jüdisch-biblisches Christentum dem Westen überliefert hat. Wenn dieses Ideal der menschlichen Gleichheit und Würde im christlichen Denken immer erkennbar gewesen wäre, müßte es nicht immer wieder in diversen Dokumenten beschrieben werden. Doch in der Geschichte der westlichen Kultur wurden auch immer wieder große Siege zugunsten der Menschenrechte errungen: 1215 die Magna Charta, 1776 die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten, 1793 die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich - aber der große Schritt auf diesem Wege war sicher die Festschreibung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948. Inmitten der Problematik dieser Rechte stellt die religiöse Freiheit einen der wichtigsten Faktoren des sozialen Lebens dar. Sie spielt bei den wichtigsten Forderungen, die diesbezüglich an Regierungen gestellt werden, eine wesentliche Rolle. Die Berichte über religiöse Intoleranz, die der Menschenrechtskommission vom Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, M. Abdelffatah Amor, vorgelegt werden, bestätigen dies. Diese Feststellungen unterstreichen immer wieder die religiöse Bedeutung des Artikels 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der besagt: "Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder Kulthandlungen zu bekennen." Die Prinzipien der Menschenrechte wurden zwar unter dem Einfluß europäischen Gedankengutes formuliert, doch die darin enthaltenen Prinzipien sind universal gültig. Es stellt allerdings eine überaus komplexe Herausforderung dar, diese Rechte in Kulturen zu verwirklichen, denen sie historisch und geographisch betrachtet noch fremd sind. Hier bleibt noch viel zu tun. Maurice Verfaillie (Hinweis der Redaktion: Maurice Verfaillie ist Abteilungsleiter für Kommunikation und Religionsfreiheit der Euro-Afrika Division [transkontinentale Kirchenleitung] der Siebenten-Tags-Adventisten in Bern.) |
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