Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

Karlsruhe | APD

Karlsruhe, 09.01.2009/APD Innerkirchliche Maßnahmen könnten von staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts in einem am 8. Januar in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 717/08 vom 9. Dezember 2008) entschieden. Die "Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt" würde geschmälert, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen, hieß es zur Begründung.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine von einem evangelischen Pfarrer aus dem Rheinland erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch Fragen, die mit der Festsetzung seines Ruhegehalts zusammenhingen, seien keine Akte der "öffentlichen Gewalt", in die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigierend eingreifen dürfe. "Diese Rechtsakte betreffen vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen Kirche und unterliegen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht."

Nach dem kirchenpolitischen System des deutschen Grundgesetzes ordne und verwalte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig. Ferner verleihe sie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV). Damit erkenne der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat seien und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten würden. Die Folge sei, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen dürfe. 
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