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Anhörung vor dem Obersten Gerichtshof der USA zum Umgang mit religiösen Anliegen von Angestellten

Anhörung im Fall Groff gegen DeJoy

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika hielt am 18. April eine mündliche Anhörung im Fall Groff gegen DeJoy ab. Gerald Groff war ein in einer ländlichen Region in Pennsylvania, der darum bat, am Sonntag, seinem religiösen Ruhetag, nicht arbeiten zu müssen. Obwohl man ihm zunächst entgegenkam, wurde ihm später mitgeteilt, dass er sonntags arbeiten müsse. Groff beschloss schließlich, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und sein Recht auf einen religiösen Ruhetag einzuklagen.

Auswirkungen auf alle religiösen Minderheiten

Adventistische Fachanwälte für Religionsfreiheit erklärten, dass dies kein typisch „adventistischer Fall“ sei, denn Adventisten feiern den biblischen Sabbat (Samstag) als Ruhetag.  Dennoch könne das Verfahren Auswirkungen auf alle religiösen Minderheiten haben, auch auf die Siebenten-Tags-Adventisten. Mehrere Interessenvertreter, darunter Muslime, Hindus, orthodoxe Juden und Siebenten-Tags-Adventisten, hätten einen sogenannten „Amicus Curiae Brief“* eingereicht, ein Schriftsatz, der Groffs Klage unterstütze.

Artikel VII des amerikanischen Bürgerrechtsgesetzes von 1964 verbietet unter anderem religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz und verlangt von den Arbeitgebern, die religiösen Einstellungen eines Arbeitnehmers „angemessen zu berücksichtigen“; es sei denn, diese Berücksichtigung stelle für das Unternehmen eine „unzumutbare Härte“ dar.

Seit der Rechtssache Trans World Airlines gegen Hardison im Jahr 1977, in der die Messlatte für Arbeitgeber niedrig angesetzt wurde, habe der Oberste Gerichtshof Artikel VII so ausgelegt, dass er den von Arbeitgebern geforderten Regelungen für Angestellte hinsichtlich der Befreiung von Arbeit an deren religiösen Ruhetag Grenzen setzte.  Dieser Ansatz habe dazu geführt, dass viele Arbeitnehmer zwischen ihrem religiösen Ruhetag und ihrem Arbeitsplatz wählen mussten.

Todd McFarland, stellvertretender Rechtsberater der Weltkirchenleitung (Generalkonferenz) der Siebenten-Tags-Adventisten, sagte: „Der Fall Groff bietet die beste Chance, den Schaden ungeschehen zu machen, den der Oberste Gerichtshof vor 46 Jahren angerichtet hat, als er das Gesetz entgegen der Absicht des Kongresses auslegte. Sollte der Gerichtshof seinen Fehler aus dem Jahr 1977 korrigieren, wäre dies ein bedeutender Sieg für alle religiöse Menschen am Arbeitsplatz.“

Die Anhörung vom 18. April

In der Anhörung vom 18. April befragte das Gericht die Anwälte beider Parteien. Für die neun Richter galt es abzuwägen, ob die religiösen Rechte von abhängig Beschäftigten erweitert werden sollen. Während des gesamten Prozesses wurde Groff vom First Liberty Institute, von Baker Botts LLP, dem Church State Council und dem Independence Law Center vertreten.

Laut einer Mitteilung des Church State Council wies Rechtsanwalt Aaron Streett von Baker Botts, die Richter im Namen von Groff darauf hin, dass „die Gerichte den Artikel VII so restriktiv ausgelegt haben, dass Arbeitgeber religiösen Angestellten nicht einmal die einfachsten Vorkehrungen gewähren müssen, um ihnen die Ausübung ihres Glaubens zu ermöglichen“.

Für Aaron Streett „haben die Richter in diesem Fall die Möglichkeit, die Religionsfreiheit am Arbeitsplatz wiederherzustellen. Ein Amerika, das den religiösen Pluralismus schätzt, sollte die religiösen Freiheitsrechte eines jeden Mitarbeitenden respektieren.“

Alan Reinach vom Church State Council sagte, dass die restriktive Auslegung der Gerichte „jene, die bestimmten religiösen Traditionen angehören, benachteiligt hat“. Er fügte hinzu: „Dafür zu sorgen, dass jeder gerecht behandelt wird, unterstreicht das historische Engagement unserer Nation für religiöse Vielfalt auch am Arbeitsplatz.“

„Kein Amerikaner sollte gezwungen sein, zwischen seinem Glauben und dem Arbeitsplatz, den er liebt, zu wählen“, betonte Kelly Shackelford, Präsidentin, CEO und Chefsyndikus, des First Liberty Institute, laut dem Church State Council. „Unsere Nation hat eine lange Geschichte des Schutzes ihrer Angestellten am Arbeitsplatz aufgrund ihres Glaubens anders behandelt zu werden. Wir sind zuversichtlich, dass der Gerichtshof die Religionsfreiheit am Arbeitsplatz wiederherstellen wird.“

Groff selbst betonte, er sei der festen Überzeugung, dass „kein Angestellter zwischen seinem Glauben und seiner Berufstätigkeit wählen müssen sollte, so wie ich es getan habe.“ Er sei dankbar, dass der Fall vor dem Obersten Gerichtshof der USA verhandelt wird. Das wäre eine Gelegenheit, die nur wenige andere in seiner Situation jemals hätten. „Ich hoffe, dass dieser Fall zu einer Entscheidung führt, die es anderen ermöglicht, an ihren Überzeugungen festzuhalten, ohne Angst haben zu müssen, wegen ihres Glaubens ihren Arbeitsplatz zu verlieren“, sagte er.

Fachleute seien sich einig, dass das Ergebnis schwer vorherzusagen ist, so der Adventist Review. Eine Entscheidung werde bis Ende Juni 2023 erwartet.

First Liberty Institute

Das First Liberty Institute ist die größte Rechtsorganisation des Landes, die sich ausschließlich der Verteidigung der Religionsfreiheit für alle Amerikaner einsetzt.

Church State Council

Der Church State Council, eine Einrichtung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten, ist die älteste gesellschaftliche Organisation im Westen der USA, die für Religionsfreiheit und die Trennung von Kirche und Staat eintritt.

Independence Law Center

Beim Independence Law Center handelt es sich um eine gemeinnützige Rechtsorganisation und Anwaltskanzlei für Bürgerrechte, die sich auf Fragen des ersten Verfassungszusatzes in den USA spezialisiert hat.

*Erläuterung

Ein „Amicus Curiae (deutsch: Freund des Gerichts) Brief“ ist ein Schriftsatz an ein Gericht, in dem eine am Verfahren nicht selbst beteiligte Person oder Organisation rechtliche Argumente und eine Handlungsempfehlung für einen vor Gericht ausgetragenen Fall darlegen kann. (Quelle: ECCHR, European Center for Constitutional and Human Rights.)




EAK: Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren muss geholfen werden

„Es ist wichtig, Menschen, die nicht an diesem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg auf die Ukraine teilnehmen wollen, zu unterstützen und ihnen Schutz und Asyl zu gewähren“, wird EAK-Vorstandsmitglied Dr. Horst Sebastian zitiert. Der evangelische Friedensverband unterstütze daher nachdrücklich den entsprechenden Aufruf mehrerer Friedens-organisationen an die führenden Repräsentanten der EU.

„Kriegsdienstverweigerung ist ein Grundrecht. Wer den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt und dem dafür Verfolgung droht, der braucht unsere Hilfe“, so Horst Sebastian, der als Vertreter der Vereinigung Evangelischer Freikirchen dem EAK-Vorstand angehört. Dieses Grundrecht müsse in allen Ländern, auch in denen, die sich im Krieg befinden, geschützt werden. „Darum darf auch Männern nicht die Ausreise aus der Ukraine verboten werden, wie dies derzeit geschieht“, so Horst Sebastian.

Kritik an strafrechtlicher Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern in der Ukraine

Kritisch sieht die EAK auch die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern in der Ukraine. So seien nach Angaben der Ukrainischen Pazifistischen Bewegung wiederholt Männer, die aus religiösen Gründen den Kriegsdienst ablehnen, in der Ukraine zu Haftstrafen verurteilt worden, heißt es in der EAK-Pressemitteilung.

„Die ukrainische Verfassung sieht eine Kriegsdienstverweigerung aus religiösen Gründen und die Ableistung eines Ersatzdienstes vor, allerdings nur für Angehörige von registrierten religiösen Gemeinschaften wie den Adventisten, den Baptisten oder den Zeugen Jehovas. Doch auch dies ist mittlerweile außer Kraft gesetzt“, so Horst Sebastian. Er selbst ist Leiter des Referats Kriegsdienstverweigerung und Frieden der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland. „Es ist wichtig, dass auch die Ukraine hier die Gewissensentscheidungen achtet“, sagt er.

Die EAK hofft, dass der Aufruf an die EU von möglichst vielen Menschen unterstützt wird. Im März 2023 sollen die Unterschriften in Brüssel übergeben werden.

Über die EAK

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) wurde 1956 gegründet und ist innerhalb der „Konferenz für Friedensarbeit im Raum der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“ der Dachverband für diejenigen, die in den evangelischen Landeskirchen und in Freikirchen für Fragen der Kriegsdienstverweigerung (KDV) und Friedensarbeit zuständig sind. Sie beschäftigt sich mit Fragen der Friedensethik, Friedenstheologie, Friedenspolitik und Friedenspädagogik. Ihre Geschäftsstelle ist in Bonn ansässig. Weitere Informationen unter www.eak-online.de




Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland will Homosexuelle integrieren

Umfassende Integration Homosexueller in die EmK

Einstimmig bei vier Enthaltungen genehmigten die Delegierten das vorgelegte Beschlusspaket, mit dem eine drei Jahre dauernde intensive Diskussion über die volle Integration Homosexueller und die gleichzeitige Beheimatung traditioneller Haltungen in der Kirche gelöst werden sollte, so der Pressesprecher der EmK, Klaus Ulrich Ruof.

Für den Weg zu einer gemeinsamen Lösung wäre entscheidend gewesen, dass in der für die EmK aktuell gültigen Kirchenordnung an drei Stellen Änderungen und Anpassungen vorgenommen wurden. Mit diesen Änderungen und durch den Verzicht auf ausgrenzende Formulierungen zur Homosexualität und zu homosexuellen Menschen eröffne die jetzt getroffene Entscheidung die Möglichkeit zur „Segnung gleichgeschlechtlicher Paare anlässlich einer kirchlichen Trauung“ sowie die Ordination Homosexueller für den pastoralen Dienst.

Gewissensfreiheit garantiert

In den Beschlüssen sei laut Ruof ausdrücklich die Gewissensfreiheit handelnder Personen und Gemeinden vermerkt. Das bedeute, dass Pastoren oder Pastorinnen nicht verpflichtet werden könnten, „gegen das eigene Gewissen anlässlich einer kirchlichen Trauung gleichgeschlechtliche Ehepaare zu segnen“. Ebenso wäre den Gemeinden die Freiheit eingeräumt, sich für „die Möglichkeit von Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare anlässlich einer kirchlichen Trauung in der eigenen Gemeinde (zu) entscheiden“. Eine Verpflichtung, dass Gemeinden sich dafür öffnen müssten, bestehe nicht. Ebenso könnten Gemeinden signalisieren, dass sie keine Dienstzuweisung eines homosexuellen Pastors wünschen.

Traditionelle Haltung in der EmK weiterhin beheimatet

Mit der Öffnung der Kirche gehe die ausdrückliche Bestätigung einher, dass Menschen, die mit veränderten sexualethischen Richtlinien in Gewissensnöte kämen, weiterhin eine geistliche Heimat „in ihrer Kirche“ haben, betonte der Pressesprecher. Um dieser Beheimatung konkret Ausdruck zu verleihen, wäre der „Gemeinschaftsbund in der Evangelisch-methodistischen Kirche“ gegründet worden. In der Vorbemerkung zur Ordnung des Gemeinschaftsbunds stehe, dass neben sexualethischen Themen und Fragen auch darüber hinausgehende „Aussagen zu verschiedenen theologischen Fragen“ dazugehörten, die für die Beheimatung von Menschen im Gemeinschaftsbund und der EmK bedeutsam seien.

Dem Gemeinschaftsbund könnten sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinden beitreten. Für Gemeinden, die sich als Ganzes dem Gemeinschaftsbund anschließen wollen, gebe es klare Regelungen für einen Beitrittsprozess. Auf Basis der schon vorläufig in Kraft gesetzten und jetzt bestätigten Regelungen hätten sich bisher rund siebenhundert Personen und 17 Gemeinden dem Gemeinschaftsbund angeschlossen.

Das gewachsene Vertrauen vertiefen

Der Bischof der EmK in Deutschland, Harald Rückert, äußerte sich sehr dankbar über die Art und Weise, wie die Entscheidung zustande kam. Es sei eine besondere Erfahrung gewesen, „dass den Delegierten als Entscheidungsträgern während der Tagung der Zentralkonferenz gelungen ist, was zuvor die Mitglieder am Runden Tisch über eineinhalb Jahre praktizierten: für den anderen zu denken, gut zuzuhören und gemeinsam nach Lösungen suchen“. Das habe ihn „tief bewegt und berührt“. Besonders hob er „die Stille nach der Beschlussfassung“ hervor: „Es gab keinen wie auch immer gearteter Siegesjubel, sondern tiefe Ergriffenheit angesichts des Geschenks der Einheit mitten in unserer Verschiedenheit.“

Es sei mit der Beschlussfassung „ein wichtiger Punkt unseres gemeinsamen Weges erreicht“. Die „gemeinsame Reise als Kirche“ gehe aber weiter. Dazu brauche es „Orte und Gelegenheiten, an denen die Wunden der Vergangenheit bei ‚konservativen‘, bei ‚progressiven‘ oder bei ‚queeren‘ Menschen heilen können und Versöhnung geschehen kann“. Außerdem betonte Rückert: „Es braucht noch Zeit, um das gewachsene Vertrauen zu vertiefen und zu noch mehr Selbstverständlichkeit in unserem Miteinander zu finden.“

Durch Umstrukturierung die Mission stärken

Mit einer Gegenstimme und wenigen Enthaltungen beschloss die Zentralkonferenz eine weitreichende Umstrukturierung der Gremien- und Verwaltungsarbeit der EmK in Deutschland, um die missionarische Ausrichtung der Kirche zu fördern und zu stärken, teilte Klaus Ulrich Ruof mit.

Die kirchliche Verwaltungsarbeit werde mit Verringerung der Anzahl von Gremien sowie Reduzierung von Sitzungen verschlankt. Außerdem erhielten die Gemeinden und Regionen vor Ort mehr Freiheiten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass projektbezogen und zielgerichtet Schwerpunkte gesetzt werden könnten. Um besonders Ehrenamtliche zu entlasten, sollten die Geschäftsstellen der jeweiligen Jährlichen Konferenzen beispielsweise Verwaltungsaufgaben der Gemeinden wie Buchhaltung und Hausverwaltung übernehmen. Damit könnten Kräfte für inhaltliche und nach außen gerichtete Arbeit gebündelt werden.

Die Beschlüsse sähen außerdem vor, die regionale Teamarbeit, welche „gemischt professionell“ sein sollte, stark auszubauen. Das bedeute, nicht nur pastorale Kräfte wären im Blick, sondern auch andere Berufsgruppen wie Pädagogen oder Jugendreferenten, die in der Gemeindearbeit berufsspezifische Fähigkeiten einbringen könnten. Insgesamt zielten die Beschlüsse darauf ab, die Gemeinden zu ermutigen, projektbezogen zu arbeiten, neue Möglichkeiten auszuprobieren, Verwaltungsaufwand zu reduzieren und in größeren Netzwerken viele sich daraus ergebende Chancen zu erkennen und zu nutzen.

Gremien reduzieren, Finanzen einsparen

Mit dem Beschlusspaket verbunden wäre eine komplette Reorganisation der kirchlichen Gremienarbeit oberhalb der Ortsgemeinden. Die Neustrukturierung soll die Gremien verschlanken und vor allem für Ehrenamtliche den zeitlichen Aufwand außerhalb der Gemeindearbeit reduzieren sowie finanzielle Einsparungen erzielen. Im Zuge dieser Maßnahmen werde auch der Kirchenvorstand von rund dreißig auf gut zwanzig Personen verkleinert. Zudem soll die Aufgabe dieses Gremiums künftig schwerpunktmäßig in Leitung und Steuerung sowie Vernetzung und Information liegen.

Ein Jahr Übergangszeit

Ruof wies darauf hin, dass die Umstrukturierung mit der Beschlussfassung nicht komplett festgelegt sei. Viele der vorgeschlagenen Änderungen dienten laut der Erklärungen der Vorbereitungsgruppe zunächst „als Geländer“ und würden „eine grobe Richtung vorgeben“. In einer Übergangszeit von einem Jahr sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung des Beschlusspakets geschaffen werden. Ab November 2023 werde dann die kirchliche Arbeit in den neugeschaffenen Strukturen weiterentwickelt.

Links zu den beiden verabschiedeten Beschlusspakete:

https://www.emk.de/meldung/mit-gegenseitigem-respekt-zur-loesung

https://www.emk.de/meldung/die-missionarische-ausrichtung-der-kirche-staerken

Evangelisch-methodistische Kirche

Die Evangelisch-methodistische Kirche (EmK) ist eine weltweit strukturierte evangelische Freikirche, die aus einer Erweckungsbewegung in England im 18. Jahrhundert hervorging. Führende Persönlichkeiten am Anfang der Bewegung waren die Brüder John (1703 bis 1791) und Charles (1707 bis 1788) Wesley. Durch Rückwanderer aus England und den USA fasste die EmK auch in Deutschland Fuß.

Weltweit zählen sich zur Evangelisch-methodistischen Kirche (United Methodist Church) etwa zwölf Millionen Menschen. In Afrika, Amerika, Asien und Europa arbeitet die EmK auf Basis weltweiter und ineinandergreifender Strukturen. Sie ist bewusst nicht nationalstaatlich organisiert, sondern arbeitet über Ländergrenzen hinweg.

Höchstes Leitungsgremium ist die alle vier Jahre tagende Generalkonferenz. Die Zentralkonferenzen sind der Generalkonferenz nachgeordnet und für die jeweilige Region zuständig. Sie tagen in der Regel alle vier Jahre, um formale, finanzielle und manche die Ordnung der Kirche betreffende Entscheidungen zu beschließen.

Zur EmK in Deutschland zählen sich rund 46.000 Kirchenglieder und Kirchenangehörige in rund 420 Gemeinden. Harald Rückert, Frankfurt am Main, ist der für Deutschland zuständige Bischof. Weitere Informationen: www.emk.de.