Vatikan denkt über Änderungen im Kirchenrecht nach

Rom/Italien | APD

Rom/Italien, 22.01.2008/APD Der Vatikan denkt über punktuelle Änderungen des römisch-katholischen Kirchenrechts nach. Der 1983 verabschiedete „Kodex des kanonischen Rechts“ (CIC) sei wie jedes Menschenwerk stets reformierbar und zu verbessern, sagte der vatikanische „Justizminister“, Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, am 22. Januar vor Medienvertretern in Rom.

Während einer Fachtagung zum 25-jährigen Bestehen des derzeit gültigen Rechtskodex wolle man mögliche Themen für eine Revision sammeln, erläuterte der Präsident des Päpstlichen Rats für die Interpretation von Gesetzestexten. Zu dem internationalen Kongress, der am 24. und 25. Januar im Vatikan tagt, werden nach Angaben von Kathpress rund 200 Kirchenrechts-Experten und mehrere Hundert weitere Teilnehmer erwartet.

Eine grundlegende Neufassung des Gesetzeswerks stehe in näherer Zeit nicht in Aussicht, sagte Coccopalmerio: „Für den Augenblick haben wir einen sehr guten Kodex, der der Kirche sehr gute Dienste leistet.“ Welche Details geändert werden könnten, wollte der Präsident des Justiz-Rats nicht genauer darlegen.

Kirchenrechtler sehen in der Einführung kirchlicher Verwaltungsgerichte eine mögliche Neuerung. Dies würde katholischen Laien Wege eröffnen, gegen bischöfliche oder päpstliche Anordnungen juristisch Widerspruch einzulegen. Ferner könnten nach Meinung von Experten im kirchlichen Prozessrecht für Ehenichtigkeitsverfahren Veränderungen eingeführt werden, um neueren Erkenntnissen in der Psychologie und der Medizin Rechnung zu tragen.

Gegenüber dem Vorgänger-Kodex von 1917 hob Coccopalmerio an dem jetzigen Rechtsbuch besonders die grundsätzliche Gleichheit aller Gläubigen hervor. Weiter nannte er als Merkmal des 1966 nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil begonnenen Werks die Ordnung der Zuständigkeiten von Papst, Bischofssynode und Bischofskonferenzen, die Normen über ökumenische Beziehungen und Neuerungen des Prozessrechts.

Der „Codex iuris canonici“ (CIC) hat nach katholischem Verständnis eine geistliche Aufgabe. Der Rechtskodex steht demnach im Dienst der Verkündigung und soll die einzelnen Lebensbereiche der Kirche ordnen. Da die Kirche „ein sichtbares Gefüge ist, in dem göttliche und menschliche Elemente eine einzige komplexe Wirklichkeit bilden“, wie das Zweite Vatikanische Konzil es formuliert hat, brauche sie ein entsprechendes Recht.

Das kirchliche Gesetzbuch hat folgenden Aufbau: Allgemeine Normen (Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche), Volk Gottes (Gläubige, hierarchische Verfassung, Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens), Verkündigung (Predigt, Katechese, Mission, Erziehung, Kommunikationsmittel, Bücherzensur, Glaubensbekenntnis), Heiligungsdienst (Sakramente, Heilige Orte und Zeiten), Kirchenvermögen, Strafrecht und Prozessrecht. Dieses Recht, auch wenn es nach der Lehre der Kirche für alle Gültigkeit hat, gilt faktisch nur für die römisch-katholische Kirche. Die mit Rom verbundenen Kirchen des Ostens, die sogenannten unierten Kirchen, haben ein eigenes kirchliches Gesetzbuch, den so genannten Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO).
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