Dokumentation: Stellungnahme der Adventisten zum neuen Personenstandsgesetz

Altena/Westfalen | APD

Altena/Westfalen, 14.12.2008/APD Der Ausschuss der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland hat am 8. Dezember in Altena/Westfalen eine Stellungnahme zum neuen Personenstandsgesetz beschlossen. Das bereits 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. In ihm gibt es die bisherigen Paragraphen 67 und 67a nicht mehr, die es einem Geistlichen bei Strafe untersagten, eine kirchliche Trauung einer standesamtlichen vorzuziehen. Das neue Recht hindert die Geistlichen künftig nicht, Heiratswillige kirchlich zu verbinden, selbst wenn diese gar nicht beabsichtigten, sich auch staatlich trauen zu lassen.

 
Stellungnahme der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland zum Wegfall der bisherigen §§ 67 und 67a im neuen Personenstandsgesetz (PStG)

1. Nur die Ziviltrauung ist rechtsverbindlich

Bereits 2007 beschloss der Deutsche Bundestag ein völlig neu gestaltetes Personenstandsgesetz, das zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Dabei fielen die bisherigen Paragraphen 67 und 67a PStG weg, die es einem Geistlichen bei Strafe untersagten, eine kirchliche Trauung vorzunehmen, ohne dass die Partner zuvor standesamtlich geheiratet hatten. Das neue Recht hindert die Geistlichen nicht mehr, Heiratswillige kirchlich zu verbinden, selbst wenn diese gar nicht beabsichtigten, sich auch staatlich trauen zu lassen.

Mit dem neu gestalteten Personenstandsgesetz wird die seit 1876 in Deutschland obligatorisch eingeführte Zivilehe jedoch nicht abgeschafft. Die Ehe wird nach wie vor nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner, wie Führung des Familiennamens, gemeinsames Eigentum, Unterhalt, Erbrecht, Splitting-Tarif im Steuerrecht und Schutzvorschriften sowie Zugewinnausgleich für den Schwächeren beim Scheitern der Verbindung. Ein Paar, das sich in Deutschland ohne standesamtliche Eheschließung nur kirchlich trauen lässt, befindet sich in einer Verbindung, die vom staatlichen Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird – mit allen Konsequenzen der Nichtanwendung des staatlichen Eherechts.

2. Zivilrechtliche Eheschließung und kirchliche Trauung

Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland bekennt sich uneingeschränkt zum biblischen Verständnis von Ehe: der Einehe zwischen Mann und Frau als einer rechtsverbindlichen, lebenslangen Gemeinschaft, die öffentlich geschlossen, in gegenseitiger Liebe und Treue einschließlich einer verantwortungsvollen sexuellen Beziehung gelebt, und in der gegenseitigen Verantwortung vor Gott geführt wird.

Diesem Eheverständnis wird idealerweise die zivilrechtliche Eheschließung vor dem Standesamt gerecht. Denn nur sie bietet den Ehepartnern und Kindern den durch den Staat gewährten rechtlichen Schutz.

Deshalb gilt für Pastoren und Pastorinnen der Freikirche die Regel: "Die kirchliche Trauung darf erst nach der rechtsgültigen Eheschließung durchgeführt werden. Der Pastor hat sich daher vor der kirchlichen Trauung davon zu überzeugen, dass die rechtsgültige Eheschließung ordnungsgemäß erfolgt ist. Er lässt sich die Heiratsurkunde zeigen.

Anliegen der kirchlichen Trauung ist nicht mehr das Versprechen des Brautpaars miteinander die Ehe führen zu wollen. Das Ja dazu wurde bereits vor dem Standesamt besiegelt. In der Gemeinde geht es darum, Ja zu sagen zu einer Ehe nach dem Willen Gottes und mit der Hilfe Gottes. Vor der versammelten Gemeinde wird das Wort Gottes für dieses Ehepaar verkündigt und der Segen Gottes erbeten und zugesprochen." ("Handbuch für Prediger" [Ausgabe 2002], S. 357f., vgl. auch "Gemeindeordnung – Gemeindehandbuch" [Ausgabe 2006], S. 289)

3. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft in besonderen Fällen

Es gibt allerdings auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, die wie eine Ehegemeinschaft angelegt sind. Mann und Frau sagen vorbehaltlos Ja zueinander. Sie wollen ihr ganzes Leben in Liebe und gegenseitiger Fürsorge miteinander verbringen, wollen oder können allerdings aus für sie schwerwiegenden Gründen die Ehe nicht zivilrechtlich schließen.

Wenn sie in einem derartigen Fall die Ehe zwar nicht zivilrechtlich schließen möchten oder können, aber dennoch eine verbindliche, eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen wollen, muss sichergestellt sein, dass das Paar die beabsichtigte Lebensgemeinschaft in einem Vertrag regelt, den die Partner, der Pastor bzw. die Pastorin und Zeugen unterschreiben und der von einem Notar beurkundet wird. Wir sehen darin keinen Verstoß gegen das biblische Eheverständnis und empfehlen den Gemeinden, das betreffende Paar in Liebe und im Sinne Jesu Christi anzunehmen und ihm die Gemeinschaft des Glaubens zu erhalten. Die Aufhebung eines solchen notariell geschlossenen Vertrages betrachten wir als Scheidung.

Diese Regelung soll insbesondere verwitweten Personen und Rentnern helfen, die durch Verordnungen unseres Staates sich nicht in der Lage sehen, eine Ehegemeinschaft einzugehen, aber gemäß der Bibel und aus Gewissensgründen nicht ohne rechtliche Regelung mit einem Partner zusammenleben möchten. In einem solchen Fall darf ein Pastor bzw. eine Pastorin in Absprache mit der jeweiligen Dienststelle die kirchliche Trauung durchführen.

Beschlossen durch den Ausschuss der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland am 8. Dezember 2008 in Altena/Westfalen.
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