Kirchen veröffentlichen "Christliche Patientenvorsorge"

Köln | APD

Köln, 30.01.2011/APD Die römisch-katholische Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) haben in Zusammenarbeit mit den weiteren Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) eine neue "Christliche Patientenvorsorge" herausgegeben. Die Handreichung und das Formular treten als kirchliches Angebot an die Stelle der bisherigen "Christlichen Patientenverfügung" von 1999 und 2003, von der insgesamt 2,9 Millionen Exemplare angefordert worden waren. Aufgrund des am 1. September 2009 in Deutschland in Kraft getretenen sogenannten Patientenverfügungsgesetzes war eine Überarbeitung erforderlich geworden. Die Handreichung kann im Internet unter www.dbk.de/themen/christliche-patientenvorsorge als Download heruntergeladen oder als Broschüre bestellt werden.

Die rechtliche Neuregelung habe zahlreiche Änderungen der bisherigen "Christlichen Patientenverfügung" erforderlich gemacht, betonte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch. Das wolle auch der neue Titel "Christliche Patientenvorsorge" verdeutlichen. Er beziehe sich nicht mehr nur auf die eigentliche Patientenverfügung, sondern umfasse drei weitere Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Äußerung von Behandlungswünschen.

Patienten könnten in "gesunden Tagen" im Voraus rechtswirksam bestimmen, was an ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt werden dürfe, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern könnten, so Zollitsch. Die Erfahrung zeige aber, dass sich das Lebensende auch durch eine Patientenverfügung nicht detailliert planen und nicht in allen Einzelheiten regeln lasse. Es seien zugleich Menschen nötig, die andere am Lebensende fürsorglich begleiteten und so einen wichtigen Beitrag zu einem menschenwürdigen Sterben leisteten. Dem werde durch die Bestellung eines Bevollmächtigten Rechnung getragen. Seine Aufgabe sei es, die in der Patientenverfügung niedergelegte Willensäußerung des Patienten zur Geltung zu bringen. Daher "ist die Bestellung eines Bevollmächtigten vorrangig und noch wichtiger als eine Patientenverfügung", hob Zollitsch hervor.

Bei der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung gebe es durch die Rechtsordnung wie auch aus christlicher Verantwortung heraus Grenzen, gab der Erzbischof zu bedenken. So könne man nicht wirksam verfügen, dass der Arzt einen Patienten für den Fall einer unheilbaren Krankheit und großer Schmerzen töte. "Tötung auf Verlangen und aktive Sterbehilfe sind ethisch unverantwortbar und zu Recht in Deutschland strafbar", betonte Zollitsch. Eine "Christliche Patientenvorsorge" bedeute zwar nicht, dass sie nur von Christen benutzt werden könne, wohl aber, dass sie von christlichen Überzeugungen geprägt sei, so beispielsweise von der deutlichen Ablehnung der Tötung auf Verlangen und der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung.

Laut dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates der EKD, Landesbischof Jochen Bohl, sei die erste und wichtigste Frage bei der Patientenvorsorge: "Wer soll an meiner Stelle entscheiden, wenn ich es nicht mehr selbst kann?" Hier komme der Person des Vertrauens eine zentrale Rolle zu. Sie könne mit den Ärzten über die Behandlung sprechen und die Wünsche des Patienten einbringen. "Das ist der beste Weg, um sicherzustellen, dass ich so behandelt werde, wie ich es möchte." Das neue Formular der "Christlichen Patientenvorsorge" zeichne sich gegenüber dem alten Formular dadurch aus, dass es zum einen die Vertrauensperson und damit die Vorsorgevollmacht in den Vordergrund stelle und zum anderen die Bestimmungen über die ärztliche Behandlung wesentlich genauer fasse, so Bohl.

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), Landesbischof Professor Dr. Friedrich Weber, informierte, dass die ACK von Anfang an in die Bemühungen um eine Patientenverfügung aus christlicher Sicht "einbezogen war". Das sei bereits 1999 bei der ersten Auflage der "Christlichen Patientenverfügung" der Fall gewesen. Auch die zweite Auflage 2003 und die jetzige Fassung der "Christlichen Patientenvorsorge" seien in Verbindung mit der ACK entstanden. Es wäre den Kirchen in der jetzt vorliegenden Handreichung erneut gelungen, die vom christlichen Glauben ausgehenden ethischen Orientierungen gemeinsam zu formulieren, betonte Weber.

Die Deutsche Hospiz Stiftung begrüßte, dass die christlichen Kirchen in Deutschland Hilfe suchenden Menschen eine Handreichung anbieten und zeigte Verständnis dafür, dass der Inhalt "den ethischen Überzeugungen der Verfasser entspricht". Kritik übte die Patientenschutzorganisation jedoch, dass sich die "Christliche Patientenvorsorge" nur auf zwei Bereiche konzentriere: Auf den aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbaren Sterbeprozess und auf das Endstadium einer unheilbar, tödlich verlaufenden Krankheit. Das Patientenverfügungsgesetz und das Sterbehilfe-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2010 seien weitergehender, was aus dem Standardformular der Kirchen jedoch nicht deutlich werde. In der „Christlichen Patientenvorsorge“ würden für die in der Praxis "weitaus gewichtigere Situation" einer demenziellen Erkrankung und zum sogenannten Wachkoma "keine überzeugenden Hinweise gegeben, die Menschen die Möglichkeit biete, Behandlungen abzulehnen oder gar gewünschte Behandlungen einzufordern". An anderen Stellen seien Behandlungsoptionen zur palliativen Schmerzlinderung, etwa Reduzierung der Flüssigkeitszufuhr, nicht angezeigt.

Dazu meinte Landesbischof Bohl, wenn ein Arzt passive Sterbehilfe leiste, sei das eine "Verunklarung" des Arztbildes, "das auf Leben und nicht auf Sterben ausgelegt ist". Wenn jedoch ein Patient im Wachkoma zusätzlich eine schwere Krankheit erleide, wäre ein Sterbenlassen vertretbar, so Bohl und Zollitsch.
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