Religionsrecht in Österreich: Von der Umgehung der Umgehung

Wien/Österreich | APD

Analyse des hpd-Korrespondenten in Österreich, Christoph Baumgarten

Wien/Österreich, 07.08.2013/APD Die Religionsgesetzgebung in Österreich, heißt es, sei ein europaweites Modell für Pluralität und Toleranz. Das könne nur behaupten, wer sie nicht kenne, kritisierte der Humanistische Pressedient (hpd). Das Modell sei geprägt von Mehrgleisigkeit, Schlamperei und Willkür. Das zeige auch ein aktuelles Beispiel einer Religionsgemeinschaft, die bald anerkannt werde.

"Willkommen Nummer 16, könnte man flapsig und vielleicht ironisch sagen.“ Österreichs Freikirchen, oder zumindest ein Teil davon, dürften in wenigen Tagen als Religionsgemeinschaft anerkannt werden. Bemerkenswerterweise ohne ein Gericht bemühen zu müssen. Gelungen sei ihnen das mit einem Trick, den man als Notwehr gegen eine absurde Gesetzeslage beschreiben könnte.

Der Doppel-Trick
Unter dem Druck der österreichischen Religionsgesetzgebung haben sich sehr unterschiedliche Kirchen wie Baptisten, Pfingstler und Mennoniten zu einer neuen Kirche zusammengeschlossen: zur Freikirche. Nur so konnten die Religionsgemeinschaften, die seit Jahrzehnten in Österreich tätig sind, die Zahl von 17.000 Mitgliedern erreichen, die das Bekenntnisgemeinschaftsgesetz als Untergrenze vorschreibt.

Auch das sei den Evangelikalen nicht auf Anhieb gelungen. Als Mitglied zähle dort im Regelfall nur, wer sich als Erwachsener taufen lasse. Aber von diesen Vollmitgliedern habe man nicht genug. "Flugs griff man ein zweites Mal in die Trickkiste und erklärte die Kinder der Gemeindemitglieder zu außerordentlichen Mitgliedern“, so htp-Korrespondent Christoph Baumgarten.

Es könnte so einfach sein
Eine einfache Gesetzesumgehung, könnte man meinen. Doch die Freikirchen hätten ein Gesetz umgangen, das seinerseits ein anderes Gesetz umgehe, wobei der Gesetzgeber bei Bedarf wiederum gerne die Umgehung umgehe.

Theoretisch müsste der österreichische Staat alle Religionsgemeinschaften anerkennen, die sich selbst erhalten könnten und nicht aktiv auf einen Umsturz des staatlichen Systems hinarbeiteten. Das sehe das Anerkennungsgesetz von 1874 vor. Es sei ein Gesetz, das eine relativ unkomplizierte Registrierung von Religionen vorsehe. Für die damalige Zeit überraschend liberal, sehe man von einigen Schikanen ab.

Alles drängt nach den Futtertrögen
Es wäre nicht Österreich, wenn das so einfach wäre. Seitdem die römisch-katholische Kirche nicht mehr Staatskirche sei, dürften alle anderen anerkannten Religionsgemeinschaften "an ihren Futtertrögen mitnaschen“, so hpd. Als da wären staatlich bezahlter Religionsunterricht, staatlich bezahlte religiöse Privatschullehrer, Steuerbefreiungen und so weiter.

Dazu, nicht zu vergessen, das Recht, bei allen Angelegenheiten angehört zu werden, die Religionen, auch nur am Rande, betreffen könnten oder auch nicht. Die Privilegien machten es für viele Religionen attraktiv, das staatliche Prädikat "anerkannt“ zu bekommen. "Das verhüte Gott, dachten sich viele der Parlamentarier Mitte der neunziger Jahre.“ Vor allem, als die Zeugen Jehovas einschlägige Begehrlichkeiten äußerten. Die einen wollten die ausufernden Kosten (mittlerweile 3,8 Milliarden Euro im Jahr) eindämmen, die anderen die katholische Vorherrschaft im Land bewahren.

Der Gesetzgeber umgeht sich selbst
So erließen die Parlamentarier 1998 das Bekenntnisgemeinschaftengesetz, das gewissermassen dem nicht mehr ganz zeitgemäßen Spruch vom katholischen Österreich alle Ehre mache. Sehe es doch für alle Religionen, die eine "gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft“ sein wollten, ein mindestens zehnjähriges Dasein als "eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ vor. Das sei eine Anerkennung zweiter Klasse, weitgehend ohne Privilegien, so der hpd-Korrespondent in Österreich, Christoph Baumgarten.

Das Bekenntnisgemeinschaftengesetz habe zugleich das damals 120 Jahre alte Anerkennungsgesetz mit novelliert. Seitdem müssten einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens zwei Promille der Bevölkerung angehören, damit sie einen Antrag nach dem Anerkennungsgesetz stellen könne. Das alte Gesetz war in der Hinsicht wesentlich liberaler: Es sah keine Mindestgrenzen vor.

Gegen die Zeugen Jehovas nützte das nichts
Verkürzt gesagt, habe der Gesetzgeber ein bestehendes Gesetz umgangen, um zu verhindern, dass die Zeugen Jehovas "am Paradies der staatlichen Pfründe“ anteilig würden. "Das reichlich durchsichtige Manöver nutzte“ laut hpd "nur begrenzt.“ Die Zeugen Jehovas klagten und bekamen nach jahrelangem Rechtsstreit Recht. Seitdem sind sie gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft Nummer 14.

Ein Sondergesetz nach dem anderen
Es wäre nicht Österreich, wäre das Bekenntnisgemeinschaftengesetz die einzige Möglichkeit, das Anerkennungsgesetz zu umgehen. Von den 15 gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften in Österreich sind nur neun nach dem Anerkennungsgesetz anerkannt. Die Zeugen Jehovas und die Aleviten wurden über den Umweg des Bekenntnisgemeinschaftsgesetzes eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Bei den Aleviten ging es etwas anders. Sie mussten sich den Weg zur Bekenntnisgemeinschaft über den Verfassungsgerichtshof erstreiten, ab dann sei es relativ einfach gegangen. "Was vermutlich daran liegt, dass die Aleviten als liberal gelten“, schlussfolgert Baumgarten.

Für die sechs anderen Religionsgemeinschaften gebe es Sondergesetze – oder, im Fall der römisch-katholischen Kirche, gar keines. Sie gilt aus historischen Gründen als anerkannt. Die meisten Anerkennungen stammten aus dem Ende des 19. Jahrhunderts. Das Anerkennungsgesetz war damals in Kraft. Doch der Gesetzgeber scheint sich schon damals gerne selbst umgangen zu haben.

Römisch-katholische Kirche als Schablone
Qualitätsarbeit sei selten herausgekommen, wie das Islamgesetz zeige. Es mache deutlich, genauso wie die aktuellen Bemühungen der Freikirchen, dass der Staat Österreich bei Religionsgemeinschaften unbewusst immer das Bild der katholischen Kirche vor Augen habe, kritisierte Baumgarten.

Immer seien zentrale Hierarchien vorgesehen, auch bei Religionsgemeinschaften, zu denen das gar nicht passe. Es könne keine Rede von Gleichberechtigung sein, wenn Freikirchen erst eine neue Religionsgemeinschaft aus der Taufe heben müssten, um dem Buchstaben eines Gesetzes Genüge zu tun, das der Gesetzgeber selbst dauernd umgehe.

Religionsfreiheit gilt nur für die Religionsgemeinschaft
Dieser Zentralisierungsdruck widerspreche deutlich der Laschheit, welche die Behörden der Republik sonst an den Tag zu legen pflegten, wenn es um Religionsgemeinschaften gehe, so der Humanistische Pressedienst. Am Arbeitsplatz herrsche die Doktrin: "Es liegt im Wesen einer Religionsgemeinschaft, selbst zu bestimmen, welcher ihrer Angestellten einen Verkündigungsauftrag hat und welcher nicht.“ Alles andere wäre ein Eingriff in die Religionsfreiheit, hätten der Oberste- und der Verfassungsgerichtshof mehrfach geurteilt. Das gelte auch für die Bereiche, die nichts mit der Religionsausübung zu tun hätten, wie beispielsweise die Caritas und Diakonie.

Ob Reinigungspersonal oder Arzt – wo religiös diskriminiert werden dürfe, entschieden in religionseigenen Betrieben die Religionsgemeinschaften. Die Religionsfreiheit der Mitarbeiter bleibe außen vor. Gänzlich anders als in Deutschland sei die Situation in Österreich nicht.

Im Ernstfall wird darauf gepfiffen
Lax sei man auch, wenn es um die Verpflichtungen gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften gehe, behauptet Baumgarten. Das Anerkennungsgesetz sage unmissverständlich in Paragraf 10: "Seelsorger kann in der Kultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger sein, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.“ Im Konkordat von 1934 habe sich die römisch-katholische Kirche zu praktisch identischen Anforderungen an ihre Geistlichen verpflichtet.

Das werfe die Frage auf, was die vielen polnischen, kroatischen, nigerianischen und litauischen katholischen Pfarrer in Österreich machten; von buddhistischen Priestern aus Indien, Thailand und anderen Ländern ganz zu schweigen. "Man pfeift ganz einfach auf die gesetzlichen Bestimmungen und hat sich für diesen Sachverhalt neue gesetzliche Schlupflöcher geschaffen“, rügt hpd. Ausländische Geistliche, die es in den meisten Religionsgemeinschaften rechtlich gar nicht geben dürfte, seien in Österreich ausdrücklich vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Sie brauchten hierzulande keine Arbeitsgenehmigung und unterlägen keiner Einwanderungsquote. "Sobald es unangenehm wird für die Kirchen und Religionsgemeinschaften, pfeift man gemeinsam auf das Gesetz.“

Nur wenn es darum gehe, ob praktizierende Religionsgemeinschaften als solche gelten dürften oder nicht, bestimme der Staat; und zwar weitgehend danach, ob sie sich katholisch genug organisierten oder nicht.

Letztes Sondergesetz aus dem Jahr 2003
Nicht vergessen werden sollte die Sympathie. Scheitere eine aus welchen Gründen auch immer für angenehm gehaltene Religionsgemeinschaft an den Hürden der Gesetze, dann gebe es schnell ein Sondergesetz; so geschehen 2003 bei den Kopten. Für sie sei in kurzer Zeit das Orientalisch-Orthodoxe-Kirchengesetz aus der Taufe gehoben worden.

Mit der schwierigen Lage der Kopten in Ägypten wäre das laut Humanistischer Pressedienst nicht zu rechtfertigen. Ob sie hierzulande Asyl bekämen oder nicht, hänge nicht davon ab, ob die Kopten eine anerkannte Religionsgemeinschaft seien. Anders als in Deutschland könnten in Österreich auch Atheisten Asyl wegen religiöser Verfolgung erhalten. Der Atheismus sei in Österreich aber keine anerkannte Religion.

Eine seltsame Konkurrenzklausel
Christoph Baumgarten weist darauf hin, wenn es einer Religionsgemeinschaft gelinge, die Kultusbehörde zu überzeugen, dass sie als religiöse Bekenntnisgemeinschaft einzutragen sei, trete Absatz 4 von Paragraf 2 des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes in Kraft: "Mit dem Feststellungsbescheid nach Absatz 3 (gemeint ist die Anerkennung als Bekenntnisgemeinschaft) hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.“

Das sei eine reichlich seltsame Konkurrenzklausel; die denkbar stärkste Einmischung in innerweltanschauliche- beziehungsweise religiöse Angelegenheiten, unmissverständlich in eine Nebenbestimmung eines Umgehungsgesetzes gepackt. Sobald ein Verein vor der Behörde durchsetze, dass er allein Ansprechpartner sei, dürfe er mit Hilfe des Kultusamtes von Gesetz wegen über andere, die ähnliche konfessionelle Ziele verfolgten, nach Belieben verfahren. Baumgarten vermutet, dass die Behörde beim Eintritt eines solchen Ernstfalls diese Bestimmung im Gesetz "elegant vergessen“ werde. Doch eine Garantie gebe es dafür nicht.

Es bleibe abzuwarten, ob die Umgehungsversuche einiger Freikirchen so erfolgreich sein werden, wie prognostiziert. Ungeachtet aller ideologischen Differenzen hätte es doch etwas Sympathisches, wenn die Dauer-Umgehungsmaschinerie des österreichischen Religionsrechts einmal vorgeführt werden würde, so Christoph Baumgarten, Korrespondent des Humanistischen Pressedienstes in Österreich.

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