"Kein Widerspruch, gläubiger Muslim und stolzer Österreicher zu sein"

Wien/Österreich | APD

Österreich schickt neues Islamgesetz zur Begutachtung

Wien/Österreich, 22.10.2014/APD Der österreichische Kultusminister Josef Ostermayer (SPÖ) und der Integrationsminister Sebastian Kurz (ÖVP) haben laut Kathpress am 2. Oktober den neuen Gesetzesentwurf präsentiert, der bis zum 7. November in Begutachtung gehe. Mit dem Gesetz würden aktuelle Rechte und Pflichten der Islamischen Religionsgesellschaften in Österreich neu geregelt und deren Verhältnis zum Staat auf moderne Beine gestellt. Die Novelle umfasse eine vollständige inhaltliche Neugestaltung, zumal das bisher geltende Islamgesetz aus dem Jahr 1912 stamme und damit längst überholt sei.

Das neue Islamgesetz sei laut Minister Kurz eine klare Botschaft, "dass es kein Widerspruch ist, zugleich ein gläubiger Muslim und ein stolzer Österreicher zu sein". Klar sei auch, so Ostermayer und Kurz unisono: Das staatliche Recht habe Vorrang vor dem religiösen Recht. Nachsatz von Kurz: "Für die Scharia ist kein Platz in Österreich."

Betroffen vom neuen Gesetz als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften sind die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) sowie die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI). Die Islamisch-schiitische Glaubensgemeinschaft (SCHIA) hat den Status einer staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft, so Kathpress.

Nachvollziehbare interne Wahlen
Das neue Gesetz sehe unter anderem vor, dass die internen Wahlen der Religionsgesellschaften transparent und nachvollziehbar sein müssten. Die Religionsgesellschaft seien verpflichtet das Kultusamt über derartige Vorgänge zu informieren. Bei strafrechtlicher Verurteilung von mehr als einem Jahr oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit müssten Funktionsträger von der Religionsgemeinschaft abberufen werden. Seelsorger in staatlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Militär oder Justizanstalten, hätten eine akademische Ausbildung vorzuweisen und müssten von einer islamischen Religionsgemeinschaft die Erlaubnis haben.

Ausbildung von Imamen in Österreich
Das neue Gesetz sieht laut Kathpress eine in Österreich verortete Ausbildung in islamischer Theologie für dort tätige Imame vor. Islamische Friedhöfe seien auf Dauer einzurichten und islamische Feiertage religionsrechtlich zu schützen, aber nicht arbeitsrechtlich.

Inländische Finanzierung
Der laufende Betrieb einer Religionsgesellschaft müsse künftig aus dem Inland finanziert werden. Eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland, wie etwa eine Erbschaft, sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, erläuterte Kurz, die Verwaltung dieses Vermögens müsse dann aber im Inland erfolgen. Auch "lebende Subventionen" seien von der Regelung umfasst, also auch Imame. Derzeit gebe es rund 300 Imame in Österreich, etwa 65 davon seien Angestellte des türkischen Religionsamtes, so Kurz auf Nachfrage. Diese könnten laut Gesetz in Zukunft in dieser Form nicht mehr in Österreich tätig sein. Mit der Regelung solle "Einflussnahme aus dem Ausland" bestmöglich verhindert werden.

Nahrungsmittel nach islamischen Glaubensregeln: Schächten ist erlaubt
Laut Kathpress dürften die Religionsgesellschaften die Nahrungsmittel nach ihren Glaubensregeln erzeugen lassen. Bei der Verpflegung von Muslimen beim Bundesheer, in Haftanstalten oder öffentlichen Krankenhäusern sei auf diese Speiseregelungen Rücksicht zu nehmen. Schächten sei demnach erlaubt, die näheren Bestimmungen dazu fänden sich im Tierschutzgesetz.

Transparenz in der Glaubenslehre
Das neue Gesetz verpflichte die Religionsgesellschaften auch dazu, ihre Glaubenslehre darzulegen. Zudem seien islamische Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre bestehe, wie dies die IGGiÖ und die ALEVI rechtmäßig praktizierten, binnen sechs Monaten aufzulösen oder sie konzentrierten sich auf andere Vereinszwecke, etwa soziale Aufgaben.

Der Entwurf für die Novelle des Islamgesetzes ist bis 7. November in Begutachtung. Laut Ostermayer soll das neue Gesetz mit Jahresbeginn 2015 in Kraft treten, wobei teilweise Übergangsbestimmungen vorgesehen seien.
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