Religion kann nicht einfach an der Garderobe abgegeben werden

Friedensau bei Magdeburg | APD

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) befasst sich zurzeit mit einem Fall, in dem einer muslimischen Arbeitnehmerin aus Belgien gekündigt worden war, nachdem sie mit einem Kopftuch zur Arbeit erschien. Sie hatte für eine Sicherheitsfirma gearbeitet und war dort auch an der Rezeption mit unmittelbarem Kundenkontakt eingesetzt.

Generalanwältin: Kopftuch-Verbot möglich
Am 31. Mai unterbreitete die Generalanwältin am EuGH, die deutsche Juristin Juliane Kokott, dem Gerichtshof einen Entscheidungsvorschlag, wonach es sich bei dem Verbot des Arbeitgebers, Zeichen von weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung bei der Arbeit zu tragen, zwar um eine mittelbare Diskriminierung handele. Diese könne allerdings durch unternehmerische Entscheidungen im Rahmen der Firmenpolitik gerechtfertigt sein, wenn sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewege und nicht auf Vorurteilen gegenüber einer bestimmten Einstellung oder Religion beruhe. Da sich das Verbot nicht nur auf eine bestimmte Religion bezog, sah die Generalanwältin im konkreten Fall keine unerlaubte Diskriminierung.

In Deutschland muslimische Kopftücher am Arbeitsplatz erlaubt
Es bleibe abzuwarten, ob der Europäische Gerichtshof dem Vorschlag der Generalanwältin, wie häufig, in seiner abschließenden Entscheidung folgen werde, so der Jurist Dr. Harald Mueller, Leiter des Instituts für Religionsfreiheit der Theologischen Hochschule der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Friedensau bei Magdeburg. Falls ja, müsse darauf geachtet werden, welche Auswirkungen dies auf die Diskussion in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union habe. In Deutschland wären muslimische Kopftücher am Arbeitsplatz weitgehend erlaubt, solange nicht überwiegende Rechtspositionen Anderer dem entgegenstünden. Das habe das Bundesverfassungsgericht im Januar 2015 in einer Entscheidung bekräftigt, in der es um eine kopftuchtragende Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen ging.

Zwar sei der Entscheidungsmaßstab des EuGH das europäische Antidiskriminierungsrecht und nicht das deutsche Grundgesetz, gleichwohl wären Auswirkungen auch auf die hiesige Rechtsprechung zu erwarten, gab Mueller zu bedenken. Möglichweise werde dadurch die Debatte um den Umgang mit dem Islam erneut befeuert, was angesichts der schon aufgeladenen Stimmung zu neuen Herausforderungen führen könnte.

Der Religionsfreiheit viel Raum geben
Aus dem Blickwinkel der Religionsfreiheit sei es wünschenswert, den Äußerungen von religiöser Vielfalt so viel Raum wie möglich zu geben, betonte der Jurist. Andererseits dürfe nicht übersehen werden, dass im expansiven Islamismus eine Gefahr für den Zusammenhalt der Gesellschaft liege, der angemessen begegnet werden müsse. Hier die richtige Balance zu finden, erfordere von allen Beteiligten Verantwortung und Sensibilität.

In dem Votum der Generalanwältin finde sich eine Passage, die nicht unproblematisch wäre, so Mueller. So habe Juliane Kokott in dem Kopftuchfall die Diskriminierung wegen der Religion in Beziehung gesetzt zu anderen Diskriminierungen. Sie hätte darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer ihr Geschlecht, ihre Hautfarbe, ihre ethnische Herkunft, ihre sexuelle Ausrichtung, ihr Alter und ihre Behinderung beim Betreten des Arbeitsplatzes nicht an der Garderobe abgeben könnten. Bei der Ausübung von Religion könne laut Kokott jedoch Zurückhaltung geboten sein. „Hier muss klargestellt werden, dass auch die Religion für die meisten Menschen etwas ist, das nicht einfach an der Garderobe abgegeben werden kann“, verlangte Harald Mueller.

In Deutschland Kopftuchverbot nur in Ausnahmefällen
In Deutschland darf gegenwärtig ein Arbeitnehmer das Tragen eines Kopftuches während der Arbeit nur dann verbieten, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt. Das kann beispielsweise eine durch Kundenbeschwerden belegte Gefahr der Geschäftsschädigung oder eine Störung des Betriebsfriedens sein. Auch ein konfessionelles Krankenhaus darf seinen Krankenschwestern das Tragen des Kopftuches untersagen, denn kirchliche Einrichtungen haben im Arbeitsrecht einen Sonderstatus. Muslimischen Lehrerinnen an staatlichen Schulen muss jedoch das Kopftuchtragen grundsätzlich erlaubt sein, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2015 in einem Urteil.

Trotz dieses Urteils dürfen auch weiterhin Lehrerinnen im Bundesland Berlin kein Kopftuch an den meisten staatlichen Schulen tragen. Im April 2016 wies das Berliner Arbeitsgericht die Klage einer Muslima zurück, die an einer Grundschule mit Kopftuch unterrichten wollte. Nachdem sie deshalb nicht als Lehrerin eingestellt worden war, machte sie vergeblich eine Entschädigung geltend, da sie sich diskriminiert fühlte. Das Gericht verwies jedoch auf das Berliner Neutralitätsgesetz, das alle Religionen gleich behandle. Danach dürften neben Lehrern auch Polizisten und Justizmitarbeiter keine religiösen Symbole oder Kleidungsstücke tragen. Zudem habe die Senatsverwaltung für Bildung der Frau einen Arbeitsvertrag für eine berufsbildende Schule angeboten, wo das Kopftuchverbot nicht gelte. Dieses Angebot habe die Klägerin jedoch abgelehnt.

Ein Verbot von religiösen Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrerinnen und Lehrern, beispielsweise Kopftuch, sei laut Urteil des BVerfG erst dann zulässig, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die Wahrung der staatlichen Neutralität bestehe, informierte Harald Mueller. Eine lediglich abstrakte Gefährdung genüge nicht. Wenn es zu Verboten in diesem Sinne käme, müssten diese unterschiedslos für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen gelten.

Religion nicht aus dem öffentlichen Raum verdrängen
Das Bundesverfassungsgericht habe sich trotz des danach ergangenen Urteils in Berlin aber auch gegen Tendenzen gewandt, die unter Hinweis auf die staatliche Neutralitätspflicht ein weitgehendes Hinausdrängen von religiösen Bezügen aus dem öffentlichen Raum fordern, informierte Mueller. Der Staat nehme vielmehr eine offene und die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung ein, gab der Jurist zu bedenken. Er befürchte allerdings, wenn das in einigen Monaten zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshofs dem Antrag der Generalanwältin entspricht, der Spielraum für Kopftuchverbote in Deutschland größer werden könnte. Ob dies dann auch weitere Auswirkungen auf die Religionsfreiheit in der Bundesrepublik habe, müsse abgewartet werden.

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