Beschwerde gegen Verbot von Taufen im Genfer See

Erwachsenentaufe im Genfer See.

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Beschwerde gegen Verbot von Taufen im Genfer See

Zürich/Schweiz | APD

Als Reaktion auf die Entscheidung des Justizgerichtshofs der Republik und des Schweizer Kantons Genf, der das Verbot der Durchführung von Taufen im Genfer See bestätigte, reichte am 7. Februar die evangelische Freikirche von Cologny/Kanton Genf eine Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne ein. Die Schweizerische Evangelische Allianz (SEA-RES) und ihre Genfer Sektion unterstützten diesen Schritt. „Er hat zum Ziel, gegen diesen ungerechtfertigten Eingriff in die Religions- und Versammlungsfreiheit vorzugehen, der in einer unverhältnismäßigen Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Laizität des Staates gründet“, teilte die SEA mit. Sie sieht in dieser Entscheidung des Justizgerichtshofs einen Verstoß gegen die Religions- und Versammlungsfreiheit, welcher der religiösen Neutralität des Staates nicht angemessen sei.

Am 29. Mai 2022 beantragte die evangelische Freikirche von Cologny die Genehmigung, am Strand von La Savonnière in Collonge-Bellerive im Kanton Genf eine Taufe zu feiern. Es handelte sich um die Taufe eines Erwachsenen durch Untertauchen in Anwesenheit seiner Angehörigen, Freunde und Familie, mit Erklärung zur Taufe, Glaubenserklärung des Täuflings, Gebet für den Täufling und drei A-cappella-Gesängen. Es war keine Beschallung vorgesehen und die Feier sollte innerhalb einer Stunde an einem Sonntagmorgen stattfinden.

Taufe im Genfer See nur für Religionen, die Beziehungen zum Staat unterhalten

Am 27. Juni 2022 verbot das Departement für Bevölkerungssicherheit und Gesundheit des Kantons Genf die Veranstaltung. Das Departement war der Ansicht, dass die Tauffeier im Genfer See durch kirchlichen Einfluss auf staatliche Belange die Laizität des Staates verletze. Von dieser Entscheidung überrascht, rief die Freikirche den Justizgerichtshof der Republik und des Kantons Genf an. In einem Urteil vom 20. Dezember 2022 bestätigte dieser das vom Departement verhängte Verbot. Gemäß ihrem Verständnis des Grundsatzes der Laizität war die Verwaltungskammer des Gerichts der Ansicht, dass der Zugang zum Strand religiösen Organisationen vorbehalten sein solle, die „eine Beziehung zum Staat unterhalten“.

Die evangelische Freikirche von Cologny lege Wert auf die Unterscheidung zwischen Zivilgesellschaft und Staat. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachte sie den Pluralismus als Bereicherung und nicht als Bedrohung des religiösen Friedens. Die Freikirche gehe davon aus, dass ein Laizismus (Trennung von Kirche und Staat), der auf Offenheit, Harmonie und Toleranz ausgerichtet sei, es jeder Konfession erlaube, sich in Respekt vor den anderen, ob gläubig oder nicht, zu äußern. Solange die öffentliche Ordnung nicht gefährdet sei und die Rechte des Einzelnen gewahrt würden, müsse der Staat allen erlauben, sich auf öffentlichem Grund und Boden zu äußern und zu versammeln.

Staat überschreite seine Rolle

Wenn der Staat sich erlaube, bestimmte Glaubensrichtungen auf Kosten anderer auszuwählen, überschreite er seine Rolle. Der See, der Berg oder der Wald gehörten zum natürlichen öffentlichen Bereich und seien auch Räume der Freiheit, so die Freikirche. Aus diesem Grund habe sie beschlossen, den Fall vor das Bundesgericht zu bringen, heißt es in der SEA-Medienmitteilung. Die Klage gegen diese Ablehnung werde wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Diskriminierungsverbots und einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Religions- und Versammlungsfreiheit erhoben.