Katholische Bischöfe regeln Anstellung von Andersgläubigen in Sozialeinrichtungen

Bonn | APD

Bonn, 29.05.2014/APD Die kirchlichen Dienste und Einrichtungen stünden jedem Menschen in Not offen, unabhängig von seinem ethnischen, nationalen, religiösen oder sozialen Hintergrund, betonten die römisch-katholischen Bischöfe in Deutschland in ihrer Erklärung "Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft". Die Geistlichen reagierten mit ihrem Wort auf die Herausforderung, dass die sozial-caritative Arbeit der Kirche in einer kulturell und religiös immer vielfältiger werdenden Gesellschaft erfolge. Damit seien gestiegene Anforderungen an die interkulturelle Kompetenz caritativer Dienste und Einrichtungen verbunden. In den vergangenen Jahren hätten diese deshalb vermehrt nichtkatholische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt.

Im Vorwort erläuterte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, die in den Diözesen und Regionen Deutschlands unterschiedliche Praxis bei der Einstellung nichtkatholischer Mitarbeitender. Während es in den östlichen Bundesländern dabei in der Regel um ungetaufte Mitarbeitende gehe, stehe in den westlichen Bundesländern die Einstellung andersgläubiger Mitarbeitender im Mittelpunkt. Es gebe allerdings Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob es möglich und sinnvoll sein könne, Mitarbeitende einzustellen, die nicht der römisch-katholischen Kirche angehörten.

Ordnungsrahmen soll Unsicherheit beseitigen
Die Bischöfe würden die Unsicherheit nun mit einem überdiözesanen Ordnungsrahmen begegnen, an dem sich katholische Verbände und Einrichtungen orientieren könnten. Dabei werde der Wert der sozial-caritativen Arbeit als "unverzichtbarer Ausdruck" des Wesens der Kirche betont. Deshalb arbeiteten in kirchlichen Einrichtungen in der Regel Menschen, die für den Glauben der Kirche ein persönliches Zeugnis ablegten. Im Ordnungsrahmen werde zugleich festgestellt, dass auch Mitarbeitende mit Migrationshintergrund ein Gewinn für eine katholische Einrichtung sein könnten, selbst wenn diese keiner christlichen Konfession angehörten. Für die Beschäftigung von Mitarbeitenden, die nicht der Kirche angehörten, sei jedoch in jedem Fall ein klares katholisches Profil der Einrichtung unabdingbar. Andersgläubige Mitarbeitende könnten nur angestellt werden, wenn sie den kirchlichen Charakter einer Einrichtung anerkennen und ihn respektieren würden. Der Ordnungsrahmen könne auf diözesaner Ebene konkretisiert werden, um angemessen auf die Situation der einzelnen Diözesen zu reagieren.

Leitungsfunktionen in der Regel nur für Katholiken
Im Ordnungsrahmen werde festgelegt, dass Leitungsfunktionen und erzieherische Aufgaben in der Regel nur von römisch-katholischen Mitarbeitenden wahrgenommen werden dürften, "die ein persönliches Lebenszeugnis im Sinne der katholischen Glaubens- und Sittenlehre ablegen". Um eventuelle Fehleinschätzungen und Missverständnisse bei andersgläubigen oder nichtchristlichen Mitarbeitenden von vornherein auszuschließen, sollten die damit verbundenen eingeschränkten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beim Aufstieg in Positionen mit Leitungsverantwortung deutlich gemacht werden. Bewerber, die einer anderen Religion angehörten, sollten auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie bei Anstellung in der kirchlichen Einrichtung bestimmte Einschränkungen in ihrem Recht auf religiöse Betätigung am Arbeitsplatz hinzunehmen hätten. Zudem dürften andersgläubige oder nichtchristliche Mitarbeitende "auf keinen Fall für ihren eigenen Glauben werben".

Wo Andersgläubige angestellt werden können und wo nicht
Die Beschäftigung von Christen anderer Konfessionen oder nichtchristlichen Mitarbeitenden in einer Einrichtung der Elementarerziehung oder Bildung, etwa in erzieherischer Funktion in Kindertagesstätten, "ist nur im Einzelfall sinnvoll". In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Migrationsdiensten könnte dagegen die Beschäftigung von nichtkatholischen Mitarbeitenden als "Brückenfunktion" zwischen unterschiedlichen Kulturen und Religionen hilfreich sein. Die Beschäftigung von Christen anderer Konfessionen und Nichtchristen in ambulanten und stationären Pflegediensten, Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheimen könne sinnvoll sein, um die Präsenz dieser katholischen Einrichtungen zu gewährleisten. Leitende, nichtkatholische Mitarbeit sollte in diesen Bereichen jedoch nur "im Einvernehmen mit der Bistumsleitung" geschehen.

Beschäftigung von andersgläubigen und nichtchristlichen Mitarbeitenden in Diensten und Einrichtungen der Schwangerschaftsberatung sowie der Ehe-, Familien- und Lebensberatung sei in der Regel nicht möglich, da diese in erheblichem Maße von Fragen nach dem Sinn des Lebens, von Leid, Schuld, Not und Sterblichkeit nach katholischem Verständnis geprägt seien. Das sei jedoch anders bei Schuldner-, Sucht-, Migrations- oder allgemeine Sozialberatung, die stärker von lebenspraktischen oder sozialrechtlichen Fragen geprägt wären.

Das Wort der Bischöfe "Das katholische Profil caritativer Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft" aus der Reihe "Die deutschen Bischöfe", Nr. 98, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, kann unter www.dbk.de in der Rubrik „Veröffentlichungen“ als pdf-Datei heruntergeladen und gedruckt bestellt werden.
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